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ÄNDERUNGEN IM WINTERDIENST IN DER KREISSTADT UNNA
Der Rat der Kreisstadt Unna hat in seiner Sitzung am 10.11.2011 die Finanzierung des Winterdienstes über die Grundsteuer B beschlossen. Gründe hierfür sind Gerechtigkeitserwägungen. Bisher sind die Kosten für den Winterdienst über die Gebühren der Anlieger der Straßen mit kommunalem Winterdienst getragen worden. Die Anlieger von Straßen, in denen kein städtischer Winterdienst erbracht wurde, haben keine Gebühr gezahlt und waren damit nicht an der Winterdienstfinanzierung beteiligt. Da diese aber auch bisher vom Winterdienst profitierten, ist es gerechter, mit einer Finanzierung über die Grundsteuer B alle Grundstückseigentümer an den Kosten für den Winterdienst zu beteiligen.
Die Frage der Zulässigkeit der Berücksichtigung von Kosten für die Straßenreinigung, in diesem Fall nur des Winterdienstes, bei der Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer ist u.a. durch die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2003 (AZ: 9 A 3207/02 und 26.11.2009 (AZ:14 A 131/08) rechtlich abschließend geklärt. Auch kann auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 03.12.2007 (AZ: 5 K 3097/06) verwiesen werden, welches folgende Leitsätze umfasst:
„Den Gemeinden steht bei der Festsetzung des Grundsteuerhebesatzes ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Motiv, mit der Grundsteuer Einnahmeausfälle auf anderen Gebieten auszugleichen, ändert nichts an dem primären Zweck der Einnahmeerzielung. Es ist nicht zu beanstanden, die Grundsteuer zu erhöhen, um mit den erzielten Mehreinnahmen Einnahmeausfälle aus dem Wegfall der Straßenreinigungsgebühr zu kompensieren“.
Im Einzelnen wurde beschlossen,
- dass die Finanzierung der Aufgabe Winterdienst nicht mehr Bestandteil der Gebührenkalkulation der Straßenreinigung ist und ab dem 01. Januar 2012 über den allgemeinen Haushalt erfolgt und somit für den Winterdienst zukünftig keine Gebühren erhoben werden,
- dass die Finanzierung des Winterdienstes ab dem 01 .Januar über die Grundsteuer B erfolgen soll,
- dass die vorgesehene Erhöhung der Grundsteuer B um 25%-Punkte den Stadtbetrieben Unna nur für die Aufgabe Winterdienst zur Verfügung gestellt wird,
- dass die Stadtbetriebe dem Rat jährlich über die für den Winterdienst benötigten Mittel berichten. Der Bericht ist die Entscheidungsgrundlage für die künftige Festsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer B
Ab dem 1. Januar 2012 ergibt sich damit:
- Die Straßenreinigungsgebühren werden um die bisher darin enthaltenen Winterdienstgebühren reduziert.
- Die Verantwortung für die Winterwartung der Fahrbahnen liegt für alle Straßen im Stadtgebiet bei der Kreisstadt Unna.
- Die Stadtbetriebe Unna werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen die Winterdienstaufgaben in verkehrswichtigen Straßen und an gefährlichen Stellen nach Prioritäten und Dringlichkeitsstufen abarbeiten.
- Für die Anlieger aller Straßen im Stadtgebiet gibt es keine Verpflichtung bezüglich des Winterdienstes auf Fahrbahnen, da in den Straßen mit den Reinigungsklassen V und VI die bisherige Übertragung des Fahrbahnwinterdienstes und die damit verbundenen Rechtspflichten auf die Anlieger aufgehoben werden.
- Die Reinigungsklasse VII (Fahrbahnreinigung durch die Anlieger, Winterdienst durch die Stadtbetriebe Unna) wird in die Reinigungsklasse V umgewandelt.
Weiterhin möchten die Stadtbetriebe Unna über die Gehwegreinigung informieren:
Bezüglich der Gehwegreinigung ergeben sich keine Änderungen gegenüber der bisherigen satzungsrechtlichen Regelung. Alle Anlieger sind weiterhin für die Gehwegreinigung zuständig. Diese beinhaltet sowohl die Reinigung als auch den Winterdienst.
Im Interesse der Wahrung eines sicheren Fußgängerverkehrs in unserer Stadt möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf die entsprechenden Satzungsregelungen für den Winterdienst hinweisen:
- Die Gehwege sind in einer für den Fußgänger erforderlichen Breite (mindestens 1,00 m) von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig einzusetzen sind.
- Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist, ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenaufgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
- In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
- Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf ihnen abgelagert werden.
- Neben erkennbar von der Fahrbahn abgesetzten Gehwegen sind auf Fahrbahnen und Fußgängerstraßen ohne selbstständige Gehwege je ein Streifen zu beiden Seiten von 1m Breite auf Fahrbahnen und 2m Breite bei Fußgängerstraßen als Gehweg anzusehen.
Download:
(PDF-Datei, 3,1 MB)
Weitere Info:
KONTAKT:
Kundenzentrum der Stadtbetriebe Unna
Viktoriastraße 12
59425 Unna
E-Mail: kundenzentrum@stadtbetriebe-unna.de
Kostenfreie Hotline: 0800-2003-999
Öffnungszeiten:
Montags bis donnerstags: 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitags: 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr |
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