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Straßenreinigungs– und Gebührensatzung

Die „Spielregeln“ der Straßenreinigung sind in der -Straßenreinigungs– und Gebührensatzung der Kreisstadt Unna vom 15.12.2017- festgelegt. Hier ist bestimmt, wer was wann machen muss, damit die Straßenreinigung in unserer Stadt funktioniert. Hier sind somit alle rechtlichen Aspekte zur Straßenreinigung in der Kreisstadt Unna verbindlich geregelt.

Straßenreinigungsverzeichnis

Straßen sind unterschiedlich stark genutzt und verschmutzt. Zur Regelung wie oft und von wem die Straßen gereinigt werden, sind diese in Reinigungsklassen von eins bis sechs eingeteilt. Sie bestimmen die Reinigungsintervalle und die Zuständigkeiten.

Die Zuordnung der Straßen zu den Reinigungsklassen erfolgt im Straßenreinigungsverzeichnis (Bestandteil der Satzung)

Wer reinigt was?

Gehwege

In allen Reinigungsklassen ist die Gehwegreinigung generell grundsätzlich auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen. (die Gehwege aller im Straßenreinigungsverzeichnis aufgeführten Straßen).

Die Häufigkeit richten sich nach der Reinigungsklasse der zugehörigen Straße.

Hinweis: Zur Gehwegreinigung gehört auch die Unkrautentfernung.

Fahrbahnreinigung durch die Stadtbetriebe Unna

In den Reinigungsklassen I - IV erfolgt die Fahrbahnreinigung durch die Stadtbetriebe Unna (beispielsweise Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen mit Mehrfamilienhäusern und Großwohneinheiten, Innenstadtbereiche).

· Reinigungsklassen I u. Fußgängerzone (FGZ)
Fahrbahn- und Gehwegreinigung siebenmal/Woche

· Reinigungsklasse II
Fahrbahn- und Gehwegreinigung zweimal/Woche

· Reinigungsklasse III
Fahrbahn- und Gehwegreinigung einmal/Woche

· Reinigungsklasse IV
Fahrbahn- und Gehwegreinigung vierzehntäglich

In den Reinigungsklasse I - IV beinhaltet die Fahrbahnreinigung die Straßenreinigung und die Winterwartung. Die Gehwegreinigung beinhaltet Reinigung und Winterwartung.

 

Für die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke der Reinigungsklassen I - IV fallen je nach Reinigungshäufigkeit die entsprechenden Reinigungsgebühren an.

 

 

Fahrbahnreinigung durch die Eigentümer der angrenzenden Grundstück

In den Reinigungsklassen V-VI ist die Fahrbahnreinigung auf die Eigentümer der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen (z. B. Anliegerstraßen, Straßen mit wenig Verkehr).

· Reinigungsklasse V
Fahrbahn- und Gehwegreinigung wöchentlich einmal.

· Reinigungsklasse VI
Fahrbahn- und Gehwegreinigung vierzehntäglich.

 

In den Reinigungsklasse V - VI beinhaltet die Fahrbahnreinigung lediglich die Straßenreinigung ohne die Winterwartung. Die Gehwegreinigung beinhaltet Reinigung und Winterwartung.

Für die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke fallen im Gegenzug zur übertragenen Reinigungspflicht keine Straßenreinigungsgebühren an.

 

Wo finde ich was

Die o. g. Regelungen finden Sie in der

· Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Kreisstadt Unna

· im Straßenreinigungsverzeichnis

Tipps und Hinweise

 

Meine Straße hat keinen Gehweg?

Auf Fahrbahnen, Fußgänger- oder Fußgängergeschäftsstraßen ohne selbstständige oder abgesetzte Gehwege gilt eine Sonderregelung: Ab begehbaren Straßenrand gilt eine „Gehbahn“ von 1,50 m Breite als Gehweg.

Wohin mit dem ...

Kehricht
Er ist über die für die Grundstücke bereitgestellten Abfallgefäße Restmülltonne zu entsorgen und darf aus nachvollziehbaren Gründen nicht in den Rinnstein gekehrt werden. Hier würde er mit dem Regen in die Straßeneinläufe gespült werden, die Abflussmöglichkeit verstopfen und beim nächsten Starkregen für einen See vor der eigenen Haustür sorgen.

Laub (Laubsauger)

In Straßen mit großen Baumbeständen wie Alleestraßen, in denen auch eine kommunale Straßenreinigung stattfindet, wird im Herbst der Laubsauger zur Unterstützung der Kehrmaschinen eingesetzt. Dazu möchten wir aber auch für die entsprechende Einstellung für diese Jahreszeit werben. Laub und Wind gehören zum Herbst. Weil der Laubsauger nicht in allen Straßen gleichzeitig sein kann, kann es auch mal etwas länger dauern.

Darüber hinaus entbindet diese Unterstützungsleistung die Anwohner allerdings nicht von der o. g. satzungsgemäßen Reinigungs- und Beseitigungspflicht. Das anfallende o. gesammelte Laub vom Gehweg, der Straße (in Straßen mit einer auf die Anlieger*innen übertragenen Fahrbahnreinigung) oder vom eigenen Grundstück darf nicht auf öffentliche Flächen wie z. B. Fahrbahn oder Radwege verbracht, sondern muss von den Eigentümer*innen satzungsgemäß entsorgt werden.

Leider ist häufiger zu beobachten, dass Laub z. B. von Grundstückseinfahrten und den davorliegenden Gehwegen von den Anliegern*innen auf die Fahrbahn gefegt oder geblasen wird. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Ordnungswidrigkeit, die auch entsprechen geahndet werden kann.

Laub (Sonderabgabemöglichkeit-Herbst)
Desweiteren gibt es während der Laubzeit für alle Bürger/Innen die Möglichkeit, das Laub der Straßenbäume kostenlos am Servicehof abzugeben (Bitte Annahmezeiten beachten, Info über Presse, Internet, telefonische Anfragen).

Unsere Bitte:

Die Stadtbetriebe Unna bitten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht nur unter rechtlichen Aspekten, sondern insbesondere im Sinne eines guten Miteinanders in unserer Stadt, im Rahmen der Ihnen übertragenen Aufgaben bei der Straßen- bzw. Gehwegreinigung mitzuhelfen.

Nicht nur Menschen, die nicht mehr „so gut zu Fuß“ sind freuen sich im Sommer über gereinigte und im Winter über geräumte oder gestreute Gehwege.

Es sei aber auch der Hinweis gestattet, dass es sich bei Nichtbeachtung um Ordnungswidrigkeiten handelt (von privatrechtlichen Klagen bei Unfällen ganz abgesehen).

 

Anregungen, Lob & Kritik